vgl. ferner auch die Erwägungen zur Strafzumessung, pag. 169). Sie rechnete dem Beschuldigten somit – entgegen dem Anklagesachverhalt – lediglich eine einzige Trommelfellverletzung zu und erachtete offenbar auch die angeklagte Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018 nicht als erwiesen, ohne sich aber zu diesen Punkten oder zur Kausalität näher zu äussern. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist sowie ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht, ist Tatfrage.