Schliesslich sei unglaubwürdig, dass die Geschädigte am 2. Mai 2018 nach dem Vorfall zunächst voll arbeiten gegangen, danach aber drei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Wäre es so abgelaufen wie von ihr erzählt, wäre sie am 2. Mai 2018 nicht zur Arbeit gegangen (pag. 77, 87, 188). Die Vorinstanz hielt betreffend die Intensität des Schlages fest, aufgrund der objektiven Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Schlag so intensiv gewesen sei, dass dadurch eine Trommelverletzung und Schwindelanfälle resultierten (pag. 158; vgl. ferner auch die Erwägungen zur Strafzumessung, pag. 169).