260 Z. 15 f.). Des Weiteren geht die Kammer nachfolgend mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, (1) dass der Beschuldigte der Geschädigten lediglich einen einzigen Schlag (und nicht zwei) zufügte und (2) dass das Behändigen der Bankkarte der Geschädigten mit deren Einverständnis geschah. Diese Umstände werden von den Parteien nicht bestritten und der Beschuldigte wurde wegen der Wegnahme der Bankkarte bereits rechtskräftig vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.