Das sei im Darlehensvertrag aber nicht so festgehalten worden (pag. 262 Z. 14 ff.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Unbestrittener Sachverhalt Zum unbestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 156 ff.). Diese wurde durch die oberinstanzlichen Beweisergänzungen bestätigt: Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Geständnisse (pag. 260 Z. 45 ff.; pag. 261 Z. 12 ff.), demonstrierte die Ohrfeige vor der Kammer (pag. 263 Z. 15 ff.) und bezeichnete den Schlag selber als «Tat» (pag. 260 Z. 15 f.).