Die Ärzte hätten nämlich nicht genau beschrieben, wie das gewesen sei, obwohl sie hätten erkennen müssen, ob das Blut frisch oder alt gewesen sei. Aus seinem Auto sei sie jedenfalls «putzmunter» ausgestiegen, nachdem er sie zum J.________ [Platz] gebracht habe (pag. 261 Z. 12 ff.). Er wisse ganz genau, wie er die Geschädigte geschlagen habe. Er habe während des Vorfalls kontrollieren können, wo und wie hart er zugeschlagen habe (pag. 264 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte demonstrierte alsdann in seiner Einvernahme, wie er die Geschädigte geschlagen haben will: