5 Im Weiteren wurde Dr. med. F.________ aufgefordert, sein handgeschriebenes Arztzeugnis vom 2. Mai 2018 (pag. 31) in lesbarer Form einzureichen, was dieser mit Schreiben vom 18. Juli 2020 tat (pag. 242). Ferner wurden bei der G.________ [Unternehmen] die Arbeitszeiterfassungen der Geschädigten für die Monate April und Juni 2018 ediert (pag. 237 ff.). Daraus geht hervor, dass sie in den fraglichen Monaten arbeitstätig war. Schliesslich wurden der Beschuldigte und die Geschädigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut einvernommen.