8. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 147 – 155). Ergänzend kann noch auf die Schadenmeldung UVG der Geschädigten vom 9. Juli 2018 (pag. 71), insbesondere Ziffer 9 der Meldung zur Art der Verletzung, hingewiesen werden. Betroffen war das linke Ohr. Oberinstanzlich wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ohren der Geschädigten eingeholt. Auf Hinweis im Arztbericht vom 28. November 2018 wurde Dr. med. E.________ als vermeintlicher Hausarzt der Geschädigten (pag. 29) kontaktiert.