__ verwiesen worden. Betreffend den Beschuldigte hätten Abklärungen ergeben, dass dieser nicht versucht habe, mit der Kreditkarte der Geschädigten Geld zu beziehen. 7. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist in weiten Teilen unbestritten. Fest steht, dass der Beschuldigte die Geschädigte am Morgen des 2. Mai 2018 auf ihrem Weg zur Arbeit abpasste, dass er ihr – in seinen Worten – «einen Chlapf» gab / «eis ghoue» hat, dass er alsdann (mit ihrem Einverständnis) ihre Bankkarte behändigte (pag. 11 Z. 90 ff.; pag. 112 Z. 13 ff.) und dass die Geschädigte nach dem Vorfall Trommel-