5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 188). Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Freisprüche (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs) hat er indes kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten und Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art.