Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. In der Folge stellte der Beschuldigte keine weiteren Beweisanträge. Schliesslich wurden in der Berufungsverhandlung die Geschädigte (pag. 252 ff.) und der Beschuldigte (pag. 257 ff.) erneut einvernommen. 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, er sei für den Vorfall vom 2. Mai 2018 freizusprechen; eventualiter sei er wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen (vgl. pag. 189, pag. 265).