226 ff.) wurden die vom Beschuldigten beantragten Beweismassnahmen insofern gutgeheissen, als beim (vermeintlichen) Hausarzt der Geschädigten, Dr. med. E.________, H.________ [Ort], ein Bericht über eine vorbestehende Erkrankung des rechten Ohres eingeholt wurde, Dr. med. F.________ aufgefordert wurde, sein handschriftliches Arztzeugnis vom 2. Mai 2018 in einer lesbaren Version einzureichen, und bei der G.________ [Unternehmen] die Arbeitszeiterfassungen der Geschädigten für die Monate April und Juni 2018 ediert wurden. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen.