Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 195 f.), worauf die Verfahrensleitung am gleichen Tag mittels Verfügung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht stellte (pag. 196 f.). Mit Schreiben vom 8. April 2020 erklärte der Beschuldigte jedoch, hiermit nicht einverstanden zu sein (pag. 200), worauf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung auf den 7. August 2020 angesetzt wurde (pag. 202 f.).