2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit handgeschriebener Eingabe vom 27. November 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 137). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. März 2020 (pag. 142 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 27. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 188 f.). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.