II.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'080.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 18 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'520.00 (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts).