(nachfolgend: Geschädigte) (Ziff. II.1 und 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 4'320.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'080.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 18 Tage festgesetzt wurde (Ziff.