I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Demgegenüber sprach es den Beschuldigten schuldig der einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung, beides begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] z.N. von B.________ (nachfolgend: Geschädigte) (Ziff.