Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 128 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. November 2019 (PEN 2019 81) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. November 2019 sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 2. Mai 2018 vom N.________ [Weg] bis zum J.________ [Platz] in H.________ [Ort] (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs), jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Demgegenüber sprach es den Beschuldigten schuldig der einfachen Körperverlet- zung und der versuchten Nötigung, beides begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] z.N. von B.________ (nachfolgend: Ge- schädigte) (Ziff. II.1 und 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 4'320.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Verbindungsbus- se von CHF 1'080.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezah- len auf 18 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Sanktionen- punkts) sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'520.00 (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit handgeschriebener Eingabe vom 27. November 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 137). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. März 2020 (pag. 142 ff.). Die Berufungser- klärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 27. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 188 f.). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 195 f.), worauf die Verfahrensleitung am gleichen Tag mittels Verfügung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht stellte (pag. 196 f.). Mit Schreiben vom 8. April 2020 erklärte der Beschuldigte jedoch, hiermit nicht einver- standen zu sein (pag. 200), worauf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung auf den 7. August 2020 angesetzt wurde (pag. 202 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein Strafregisterauszug (datierend vom 1. Juli 2020, pag. 213) sowie ein Be- 2 richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 22. Juni 2020, pag. 215 ff.) des Beschuldigten eingeholt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (pag. 226 ff.) wurden die vom Beschuldigten be- antragten Beweismassnahmen insofern gutgeheissen, als beim (vermeintlichen) Hausarzt der Geschädigten, Dr. med. E.________, H.________ [Ort], ein Bericht über eine vorbestehende Erkrankung des rechten Ohres eingeholt wurde, Dr. med. F.________ aufgefordert wurde, sein handschriftliches Arztzeugnis vom 2. Mai 2018 in einer lesbaren Version einzureichen, und bei der G.________ [Unterneh- men] die Arbeitszeiterfassungen der Geschädigten für die Monate April und Juni 2018 ediert wurden. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschul- digten abgewiesen. In der Folge stellte der Beschuldigte keine weiteren Beweisan- träge. Schliesslich wurden in der Berufungsverhandlung die Geschädigte (pag. 252 ff.) und der Beschuldigte (pag. 257 ff.) erneut einvernommen. 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, er sei für den Vorfall vom 2. Mai 2018 freizusprechen; eventualiter sei er wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen (vgl. pag. 189, pag. 265). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 das erstinstanz- liche Urteil vollumfänglich an (pag. 188). Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Frei- sprüche (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs) hat er indes kein Rechts- schutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten und Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs in Rechtskraft er- wachsen ist. Im Übrigen ist das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Berufung der Staatsanwaltschaft respektive An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Ver- schlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Gemäss dem nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 22. Januar 2019 (pag. 47 ff.) wird dem Beschuldigten – soweit noch Gegen- stand des oberinstanzlichen Berufungsverfahrens (siehe oben, E. 5) – vorgewor- fen, am 2. Mai 2018 um ca. 05:55 Uhr am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] folgende Sachverhalte verwirklicht zu haben: 3 1) Der Beschuldigte verabreichte der Geschädigten zwei Schläge, einen gegen das Ohr und einen auf die Wange, so dass diese Trommelfellverletzungen und Schwindelanfälle erlitt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 22.05.2018 führten. 2a) Der Beschuldigte versuchte die Geschädigte durch Verabreichung von Schlägen (vgl. Ziff. 1) und Behändigung der Kreditkarte aus ihrem Portemonnaie zu der Rückzahlung der Schulden zu nötigen. Dem Anzeigerapport vom 12. Oktober 2018 (pag. 1 ff.) lässt sich dazu entnehmen, dass sich die Geschädigte am 4. Mai 2018, 10.45 Uhr, auf der Polizeiwache H.________ [Ort] gemeldet habe, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstat- ten. Aufgrund von Schwindelgefühlen habe sie kaum aufrecht gehen können. Sie habe gegenüber der Polizei angegeben, am 2. Mai 2018, wie immer, kurz vor sechs Uhr morgens zur Bushaltestelle gegangen zu sein, um mit dem Bus zur Ar- beit zu fahren. Bei der Haltestelle sei sie von einem Mann angegriffen worden. Die- ser habe sie mit der Hand so hart an der Schläfe getroffen, dass sie daraufhin stark benommen gewesen sei. Sie habe den Mann nicht kommen sehen, ihn dann je- doch vorerst an seinem Fahrzeug und schliesslich auch an seiner Stimme erkannt – es habe sich um den Beschuldigten gehandelt. Dieser habe nach dem Schlag das Portemonnaie aus ihrer Handtasche behändigt und daraus eine Kreditkarte entnommen. Das Portemonnaie habe er anschliessend wieder in die Handtasche zurückgeworfen und sei mit dem Auto davongefahren. Gemäss ihren weiteren An- gaben habe sie sich nach dem Vorfall aufgrund der starken Kopfschmerzen nach Hause begeben. Sie habe später versucht, wieder zur Arbeit zu fahren. Doch am Nachmittag habe sie diese schliesslich abbrechen müssen. Im Laufe des Tages habe sie mehrere Schmerztabletten eingenommen und sei zum Arzt gegangen. Dort sei ein Blutgerinnsel beim Ohr festgestellt worden. Während der Tatbestandsaufnahme auf der Polizeiwache H.________ [Ort] habe die zuständige Polizistin festgestellt, dass es der Geschädigten stetig schlechter gegangen sei – sodass die Bestandsaufnahme habe abgebrochen werden müs- sen. Eine Kollegin der Geschädigten sei kontaktiert und gebeten worden, sie auf der Polizeiwache abzuholen. Weitere Abklärungen durch die zuständige Polizistin hätten ergeben, dass die Ge- schädigte tatsächlich am 2. Mai 2018 das I.________ [Krankenhaus] aufgesucht und dort eine Röntgenaufnahme gemacht habe. Sodann sei die Geschädigte am 4. Mai 2018 zu einem weiteren Termin erschienen und es sei ein CT ihres Kopfes gemacht worden. Schliesslich sei sie auf den 11. Mai 2018 für eine Zweitmeinung an die Hals-/Nasen-/Ohren-Spezialistin Dr. med. D.________ verwiesen worden. Betreffend den Beschuldigte hätten Abklärungen ergeben, dass dieser nicht ver- sucht habe, mit der Kreditkarte der Geschädigten Geld zu beziehen. 7. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist in weiten Teilen unbestritten. Fest steht, dass der Be- schuldigte die Geschädigte am Morgen des 2. Mai 2018 auf ihrem Weg zur Arbeit abpasste, dass er ihr – in seinen Worten – «einen Chlapf» gab / «eis ghoue» hat, dass er alsdann (mit ihrem Einverständnis) ihre Bankkarte behändigte (pag. 11 Z. 90 ff.; pag. 112 Z. 13 ff.) und dass die Geschädigte nach dem Vorfall Trommel- 4 fellverletzungen an beiden Ohren aufwies, sich über Schwindelanfälle beklagte und bis und mit am 22. Mai 2018 der Arbeit fernblieb (pag. 28 ff., 31, 84). Bestritten wird vom Beschuldigte jedoch, dass er durch seinen Schlag die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen verursacht haben soll (siehe E. 9.2 hiernach). Sodann bestreitet er, dass er mit dem Schlag die Geschädigte zur Rück- zahlung ihrer Schulden habe nötigen wollen (E. 9.3 hiernach). 8. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutref- fende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 147 – 155). Ergänzend kann noch auf die Schadenmeldung UVG der Geschädigten vom 9. Ju- li 2018 (pag. 71), insbesondere Ziffer 9 der Meldung zur Art der Verletzung, hinge- wiesen werden. Betroffen war das linke Ohr. Oberinstanzlich wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand der Ohren der Geschädigten eingeholt. Auf Hinweis im Arztbericht vom 28. November 2018 wurde Dr. med. E.________ als vermeintlicher Hausarzt der Geschädigten (pag. 29) kontaktiert. Auf Nachfrage gab dieser jedoch mit Schreiben vom 14. Juli 2020 an, die Geschädigte lediglich an einen ORL [Oto-Rhino-Laryngologie = Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde] überwiesen zu haben, weshalb Frau D.________ [recte: D.________; Verfasserin des Arztbe- richts vom 28. November 2018] wohl fälschlicherweise angenommen habe, die Ge- schädigte sei seine Hauspatientin. Das sei aber nicht der Fall. Alles Weitere könne den beigefügten Akten entnommen werden (pag. 229). Seinem Schreiben legte Dr. med. E.________ ein Schreiben von Dr. med. D.________ vom 22. Mai 2018 – d.h. 20 Tage nach dem in Frage stehenden Vor- fall – an ihn bei (pag. 230). Darin steht unter dem Titel «Anamnese»: Eine Hörverminderung rechts besteht seit sehr vielen Jahren, nach einem wahrscheinlichen Trauma in Thailand. Sie habe am 02.05.2018 einen Schlag gegen das linke Ohr erhalten, zweimalig, etwas Blutaustritt, Schmerzen, starker Schwindel, ein CT war unauffällig. Zurzeit klagt sie vor allem über ei- ne Hörverminderung beidseits, rechts schon lange und links neu, sie habe auch ein Geräusch links sowie leichte Schmerzen und leichter Schwindel. Zum HNO-Status wird in besagtem Schreiben weiter ausgeführt, der Weber- Versuch sei zentralisiert und der Rinne-Versuch beidseitig negativ ausgefallen. Es zeige sich rechts eine Trommelfellperforation im hinteren, unteren Quadranten. Links zeige sich eine Kruste im vorderen, unteren Quadranten auf dem Trommel- fell. Das Trommelfell selber sei geschlossen. Es bestehe rechts eine Schalllei- tungsschwerhörigkeit mit einem Schalleitungsanteil zwischen 10 und 40 dB. Links bestehe eine diskrete Schallleitungsschwerhörigkeit. Unter dem Titel «Beurteilung» steht schliesslich: Rechts besteht eine chronische Otitis media perforata mit einer Schallleitungsschwerhörigkeit, die si- cher vorbestehend war. Links muss von einer traumatischen Trommelfellperforation ausgegangen werden, die bei der letzten Kontrolle am 22. Mai 2018 aber völlig ausgeheilt ist. Die Kruste ist nicht mehr vorhanden und das Gehör hat sich auf normale Werte normalisiert. 5 Im Weiteren wurde Dr. med. F.________ aufgefordert, sein handgeschriebenes Arztzeugnis vom 2. Mai 2018 (pag. 31) in lesbarer Form einzureichen, was dieser mit Schreiben vom 18. Juli 2020 tat (pag. 242). Ferner wurden bei der G.________ [Unternehmen] die Arbeitszeiterfassungen der Geschädigten für die Monate April und Juni 2018 ediert (pag. 237 ff.). Daraus geht hervor, dass sie in den fraglichen Monaten arbeitstätig war. Schliesslich wurden der Beschuldigte und die Geschädigte anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung erneut einvernommen. Sie bestätigten dabei im Wesentlichen ihre bisher gemachten Aussagen. Die Geschädigte gab an, sie habe immer noch Angst wegen dem Vorfall vom 2. Mai 2018. Sie sei am fraglichen Tag auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als sie ein Geräusch gehört habe und anschliessend auf die linke Seite ihres Kopfes ge- schlagen worden sei. Sie sei verwirrt gewesen und ihr sei schwarz vor Augen ge- worden. Der Beschuldigte habe dann nochmals versucht, ihr eine Ohrfeige zu ge- ben, allerdings nicht ganz voll, sondern vorbei. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle, und habe einfach ihr Gesicht gehalten. Sie habe gehört, wie der Be- schuldigte ihre Tasche auf den Boden habe fallen lassen und dass danach ein Auto vorbeigefahren sei. Sie sei in ihre Wohnung gegangen und habe ein kühlendes Mit- tel benutzt. Als sie wieder aus der Wohnung gegangen sei, sei der Beschuldigte erneut gekommen und habe sie zu seinem Auto gezogen. Er habe ihr gesagt, sie müssten zusammen reden. Sie seien dann bis zum J.________ [Platz] gefahren. Dort habe es viele Leute gehabt, und sie habe ihm gesagt, er sollte stoppen, an- sonsten klopfe sie an die Autotür. Der Beschuldigte habe angehalten und sie aussteigen lassen (pag. 252 Z. 35 ff.). Während der Arbeit habe sie Ohrenschmerzen gehabt. Sie habe aber Schmerzmit- tel genommen und trotzdem weitergearbeitet. Um 09:00 Uhr habe sie dann die Ehefrau des Beschuldigten angerufen und ihr von der Ohrfeige erzählt. Um 15:00 Uhr habe sie ihrem Chef gesagt, dass sie wegen den Ohrenschmerzen nach Hause gehe. Sie habe ihrer Kollegin angerufen, die sie alsdann zum Arzt gebracht habe. Dieser habe ihr gesagt, dass sie Blut im Ohr habe und zur Polizei gehen sol- le. Bei der Polizei sei ihr dann gesagt worden, dass zunächst eine Übersetzung or- ganisiert werden müsse. Am nächsten Tag sei sie dann schliesslich einvernommen worden (pag. 253 Z. 10 ff.). Das Fehlen ihrer Kreditkarte habe sie bemerkt, als eine Kollegin Geld von ihr habe ausleihen wollen. Sie habe daraufhin ihre Bankkarte nicht mehr gefunden, worauf die Kollegin gemutmasst habe, der Beschuldigte müsse sie genommen haben (pag. 254 Z. 8 ff.). Vor dem 2. Mai 2018 habe sie nur mit dem Knie gesundheitliche Probleme gehabt. Zudem habe sie bereits seit ihrer Kindheit Probleme mit dem rechten Ohr gehabt. Auf dem linken Ohr habe sie vor dem 2. Mai 2018 jedoch noch nie Probleme ge- habt. Das linke Ohr sei seit dem Vorfall manchmal zu. Sie müsse es dann hinter dem Ohr ein bisschen massieren. Wegen des linken Ohres sei sie seit den akten- kundigen Untersuchungen nie mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Haupt- problem sei aber, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe. Sie wolle diesen 6 Fall beenden. Sie sei alleine, könne nicht lesen und nicht schreiben. Sie sei 155 Zentimeter gross und 49 Kilogramm schwer (pag. 253 Z. 29 ff.; pag. 254 Z. 22 ff.; pag. 254 Z. 16). Auf Frage nach ihren üblichen Arbeitszeiten gab sie an, sie arbeite in einem Packe- rei-Service. Es komme daher darauf an. Im August arbeite sie manchmal nur bis 09:00 Uhr. Im Winter habe sie aber auch schon bis 20:00 Uhr gearbeitet (pag. 255 Z. 29 ff.). Sie habe noch Schulden beim Beschuldigten. Er habe ihr CHF 10'000.00 geliehen, davon aber sogleich CHF 1'000.00 Zinsen runtergenommen. Zudem habe sie ihm einmal CHF 2'500.00 gegeben. Sie schulde ihm daher noch CHF 9'000.00 minus CHF 2'500.00 (pag. 255 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte gab an, er bestreite nicht, dass er die Geschädigte geschlagen habe. Es brauche aber immer einen Grund, weshalb jemand eine Tat verübe. Grund für den «Chlapf» am 2. Mai 2018 sei der Vorfall vom 30./31. März 2018 ge- wesen. Die Geschädigte habe eine «Betrügerei» begangen und dazu Frau C.________ missbraucht (pag. 260 Z. 17 ff.). Die Geschädigte habe Frau C.________ dazu drängen wollen, von ihm ein Darlehen über CHF 10'000.00 auf- zunehmen und sodann das Geld ihr zu geben. Frau C.________ sei eine scheue Frau und habe sich nicht wehren können, sie habe einfach mitgemacht. Sie habe ihr aber gesagt, CHF 10'000.00 mache sie auf keinen Fall. Sie sei daher am nächs- ten Tag zusammen mit der Geschädigten zu ihm gekommen und habe CHF 5'000.00 verlangt. Er habe zuerst leer geschluckt und gesagt, sie würden es nächste Woche anschauen. Die Geschädigte habe dann aber darauf gedrängt, dass Frau C.________ das Geld noch am 30. März 2018 erhalte. Die drei seien daraufhin zur K.________ [Bank] gefahren. Die Geschädigte und Frau C.________ seien im Auto geblieben und er habe bei drei verschiedenen Banken am Geldau- tomaten 3 x CHF 1'000.00 abgehoben und danach Frau C.________ übergeben mit der Bedingung, dass sie am darauffolgenden Tag einen Vertrag unterschreiben müsse. Am nächsten Tag seien die Geschädigte und Frau C.________ in den Massagesalon seiner Frau gegangen und hätten sich wegen dem Geld gestritten. Letzten Endes habe die Geschädigte Frau C.________ von den CHF 3'000.00 ins- gesamt CHF 1'800.00 weggenommen, so dass dieser nur noch CHF 1'200.00 ge- blieben seien. Am nächsten Dienstag sei Frau C.________ zu ihm gekommen und habe ihm die CHF 1'200.00 zurückgegeben und gesagt, dass sie gar nie einen Kredit gewollt habe. Es sei alles von der Geschädigten «eingefädelt» worden (pag. 258 Z. 42 ff.). Nach diesem Vorfall habe er während des ganzen Monats April fast jeden Tag ver- sucht, die Geschädigte telefonisch zu erreichen. Sie habe das Telefon jedoch ein- fach nicht mehr entgegengenommen. Da habe er gedacht, er müsse jetzt handeln. Es gehe darum, dass sie einfach CHF 1'800.00 «ergaunert» und dann versucht habe, sich aus der Affäre zu ziehen, indem sie die Sache aussitze. Das sei der Grund gewesen, wieso er sie am 2. Mai 2018 aufgesucht habe (pag. 260 Z. 41 ff.). Er habe sie aber nicht verletzen wollen. Er habe sie nur ein bisschen aus ihren Träumen aufschrecken wollen, die sie einen Monat lang geträumt habe (pag. 263 Z. 37 f.). 7 Er habe die Geschädigte dann zwar geschlagen, aber weder aufs Ohr noch auf die Schläfe gehauen. Das sei der grosse Unterschied. Das Ohr habe er nie berührt. Bloss weil in den Arztberichten Verletzungen festgehalten worden seien, heisse das nicht, dass er das gemacht habe. Vielleicht habe sich die Geschädigte selber Blut ins Ohr getan mit irgendeinem «Picksli» am Finger und einem Tröpfchen Blut. Die Ärzte hätten nämlich nicht genau beschrieben, wie das gewesen sei, obwohl sie hätten erkennen müssen, ob das Blut frisch oder alt gewesen sei. Aus seinem Auto sei sie jedenfalls «putzmunter» ausgestiegen, nachdem er sie zum J.________ [Platz] gebracht habe (pag. 261 Z. 12 ff.). Er wisse ganz genau, wie er die Geschädigte geschlagen habe. Er habe während des Vorfalls kontrollieren können, wo und wie hart er zugeschlagen habe (pag. 264 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte demonstrierte alsdann in seiner Einvernahme, wie er die Geschädigte geschlagen haben will: Er gab sich selber eine Ohrfeige, die deutlich lauter schallte als seine Sprechlautstärke und deren Ton bei Anhören der Audio- aufnahme für die Ohren leicht schmerzhaft ist [Anmerkung: Das Aufnahmegerät befand sich unmittelbar vor dem Beschuldigten auf dessen Pult] (pag. 263 Z. 15 ff.). Nach dem Vorfall habe er mit der Geschädigten keinen Kontakt mehr aufgenom- men. Er habe sie aber im Juni 2018 auf CHF 10'000.00 betrieben. Sie habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, worauf im September 2018 eine Lohnpfändung durchge- führt worden sei. Die Geschädigte habe dann aber Ende 2018 aufgehört zu arbei- ten. Er habe aus der Betreibung schliesslich einen Verlustschein über CHF 3'600.00 erhalten. Der Grund, warum er sie auf CHF 10'000.00 betrieben ha- be, obwohl er ihr nur CHF 9'000.00 übergeben habe, sei, weil es in Thailand üblich sei, dass man 10 % Zinsen verlange. Diesen Zins von CHF 1'000.00 habe er bei der Geldübergabe bereits abgezogen. Das sei im Darlehensvertrag aber nicht so festgehalten worden (pag. 262 Z. 14 ff.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Unbestrittener Sachverhalt Zum unbestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 156 ff.). Diese wurde durch die oberin- stanzlichen Beweisergänzungen bestätigt: Der Beschuldigte wiederholte seine bis- herigen Geständnisse (pag. 260 Z. 45 ff.; pag. 261 Z. 12 ff.), demonstrierte die Ohr- feige vor der Kammer (pag. 263 Z. 15 ff.) und bezeichnete den Schlag selber als «Tat» (pag. 260 Z. 15 f.). Des Weiteren geht die Kammer nachfolgend mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, (1) dass der Beschuldigte der Geschädigten lediglich einen einzigen Schlag (und nicht zwei) zufügte und (2) dass das Behändigen der Bankkarte der Geschädigten mit deren Einverständnis geschah. Diese Umstände werden von den Parteien nicht bestritten und der Beschuldigte wurde wegen der Wegnahme der Bankkarte bereits rechtskräftig vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. 8 9.2 Kausalität zwischen «Chlapf» und Verletzungen Der Beschuldigte bestreitet, dass sein «Chlapf» bei der Geschädigten Trommelfell- verletzungen und Schwindelanfälle sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit am 22. Mai 2018 (natürlich kausal) verursacht haben soll. Er gibt an, bei einem «leich- ten Klapps auf die Wange» könne man unmöglich drei Wochen arbeitsunfähig wer- den. Um ein Hämatom zu erhalten, müsse brutal zugeschlagen werden. Und selbst bei einem starken Schlag aufs Ohr fliesse niemals Blut. Im Übrigen habe er das Ohr oder die Schläfe der Geschädigten nie berührt. Abgesehen davon habe die Geschädigte schon seit Jahren Probleme mit ihrem Ohr. Für ihn gebe es daher bloss zwei Möglichkeiten: entweder seien die Verletzungen und insbesondere die Verletzung am linken Ohr schon vorher vorhanden gewesen, oder die Geschädigte habe sich diese selber zugefügt oder mit Schminke fingiert. Kurios sei auch, dass die Kopfschmerzen und der Schwindel – was ein Arzt nicht feststellen könne, son- dern dem Patienten glauben müsse – erst zwei Tage nach dem Vorfall festgestellt worden seien. Schliesslich sei unglaubwürdig, dass die Geschädigte am 2. Mai 2018 nach dem Vorfall zunächst voll arbeiten gegangen, danach aber drei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Wäre es so abgelaufen wie von ihr erzählt, wäre sie am 2. Mai 2018 nicht zur Arbeit gegangen (pag. 77, 87, 188). Die Vorinstanz hielt betreffend die Intensität des Schlages fest, aufgrund der objek- tiven Beweismittel sei davon auszugehen, dass der Schlag so intensiv gewesen sei, dass dadurch eine Trommelverletzung und Schwindelanfälle resultierten (pag. 158; vgl. ferner auch die Erwägungen zur Strafzumessung, pag. 169). Sie rechnete dem Beschuldigten somit – entgegen dem Anklagesachverhalt – lediglich eine einzige Trommelfellverletzung zu und erachtete offenbar auch die angeklagte Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018 nicht als erwiesen, ohne sich aber zu die- sen Punkten oder zur Kausalität näher zu äussern. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist sowie ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetre- tenen Schaden besteht, ist Tatfrage. Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zu gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Daher braucht das Verhal- ten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.5.4). Vorliegend sind insgesamt vier Erfolge als natürlich kausale Folge des Schlags des Beschuldigten angeklagt: Trommelfellverletzung am rechten Ohr: Gemäss Arztbericht vom 28. Novem- ber 2018 (pag. 28 ff.) sowie Schreiben vom 22. Mai 2018 (pag. 230) von Dr. med. D.________ wies die Geschädigte anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach dem Vorfall vom 2. Mai 2018 auf dem rechten Ohr eine persistierende Trommelfell- perforation auf. Die Geschädigte gab im Rahmen der Anamnese aber an, die Ver- letzung bestehe bereits seit sehr vielen Jahren und sei wahrscheinlich auf ein Trauma in Thailand zurückzuführen. Dr. med. D.________ erachtete die festge- 9 stellte chronische Otitis media perforata ebenfalls als «sicher vorbestehend». An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung bestätigte die Geschädigte erneut, dass sie mit ihrem rechten Ohr bereits Probleme gehabt habe, seit sie klein gewesen sei. Die Probleme seien nie weggegangen (pag. 116 Z. 39 f.; pag. 253 Z. 33 ff.). Die Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten ent- lastet, ihre Angaben mit seinen übereinstimmen und der Befund von Dr. med. D.________ bestätigt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Trommelfell- verletzung am rechten Ohr der Geschädigten bereits vorbestehend und nicht Folge des Schlages des Beschuldigten war. Trommelfellverletzung am linken Ohr: Dr. med. F.________ stellte anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 bei der Geschädigten u.a. ein Häma- tom / einen Bluterguss im Bereich des Trommelfells im linken Ohr fest (pag. 31; pag. 242). Dr. med. D.________ gab an, dass sie anlässlich der körperlichen Un- tersuchung der Geschädigten vom 14. Mai 2018 auf dem linken Trommelfell eine Kruste gefunden hatte, das Trommelfell selber aber geschlossen war. Sie ging von einer traumatischen Trommelfellperforation aus, die jedoch am 22. Mai 2018 wie- der völlig ausgeheilt war (pag. 28 ff.; pag. 230). Die Geschädigte gab an, dass sie (erst) seit dem Schlag des Beschuldigten (auch) auf dem linken Ohr Probleme ha- be (pag. 116 Z. 39 ff.). Dr. med. D.________ bestätigte, dass die vorgefundene Verletzung durch einen Schlag erklärbar sei (pag. 28). Schliesslich ist aus der edierten Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] ersichtlich, dass die Geschädigte im April 2018, d.h. im Monat vor dem Vorfall, und im Juni 2018, d.h. nach Ausheilung der Verletzung, arbeitstätig war. Die Angaben der Geschädigten sind glaubhaft. Sie unterschied klar zwischen der- jenigen Verletzung, die bereits vorbestand, und derjenigen, die sie erst seit dem Schlag des Beschuldigten aufwies. Ihre Angaben werden zudem durch diejenigen von Dr. med. D.________ als Fachperson gestützt, die einen Schlag als Ursache der Verletzung als plausibel einstufte. Keiner der untersuchenden Ärzte gab an, es bestehe die Möglichkeit, dass die Trommelfellverletzung am linken Ohr der Ge- schädigten bereits vorbestanden haben könnte. Dabei ist anzumerken, dass na- mentlich Dr. med. D.________ die Verletzungen durchaus auf ein allfälliges Vorbe- stehen hin untersuchte, hielt sie ein solches in Bezug auf das rechte Ohr doch aus- drücklich fest (siehe oben). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Verlet- zung am 2. Mai 2018 zwar bestand, am 22. Mai 2018 aber bereits wieder ausheilte, dafür, dass sie um den 2. Mai 2018 (und nicht etwa Jahre zuvor) entstanden sein muss. Dies wird weiter auch durch die edierte Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] bestätigt, wonach die Geschädigte im Monat vor dem Vorfall sowie im Monat nach der Ausheilung der Verletzung jeweils arbeitstätig war. Bei den Angaben des Beschuldigten handelt es sich demgegenüber um blosse Spekulationen über den Gesundheitszustand der Geschädigten. Zudem sind seine Mutmassungen, die Geschädigte habe sich die Verletzungen allenfalls selber zuge- fügt oder mit Schminke fingiert, abstrus und aus der Luft gegriffen. Abgesehen da- von, dass eine solche Annahme lebensfremd wäre, wurde die Geschädigte von insgesamt vier Ärzten (Dr. med. F.________, Dr. med. E.________, 10 Dr. med. L.________, Dr. med. D.________) zeitnah körperlich untersucht und kei- ner von ihnen fand irgendwelche Anhaltspunkte hierfür. Soweit der Beschuldigte behauptet, selbst bei einem starken Schlag aufs Ohr fliesse niemals Blut, stellt er sich in Widerspruch zum glaubhaften Arztbericht von Dr. med. D.________, wo- nach die Verletzung durch einen Schlag durchaus erklärbar ist (pag. 28). Aus dem Umstand schliesslich, dass der Beschuldigte das Ohr und die Schläfe der Geschä- digten nicht berührt haben will, kann er nichts für sich ableiten: Gemäss Dr. med. D.________ ist die Verletzung auf eine traumatische (und nicht eine direkte) Ge- walteinwirkung zurückzuführen (pag. 28; pag. 230). Es ist daher davon auszugehen, dass der Schlag des Beschuldigten ursächlich war für die Trommelfellverletzung im linken Ohr der Geschädigten. Ohne den Schlag wäre die Verletzung nicht entstanden. Schwindelanfälle: Die Geschädigte gab anlässlich ihrer ärztlichen Untersuchun- gen an, nach dem in Frage stehenden Vorfall Schwindelanfälle gehabt zu haben (pag. 28; pag. 31 bzw. pag. 242; pag. 84; pag. 230). Auch in ihren Einvernahmen erwähnte sie konstant und gleichbleibend, dass sie nach dem Schlag Schwindel verspürt habe (pag. 16 Z. 38 f.; pag. 114 Z. 36 f.; vgl. pag. 252 Z. 39 f.). Die EL Fall der Kapo H.________ [Ort] stellte ebenfalls fest, dass die Tatbestandsaufnahme der Geschädigten wegen Schwindel unterbrochen werden musste (pag. 2). Dr. med. D.________ gab an, dass Schwindel durch einen Schlag durchaus erklärbar sei (pag. 28). Schliesslich ist auch hier die edierte Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] zu erwähnen, wonach die Geschädigte im April und Juni 2018 jeweils arbeitstätig war (pag. 237 ff.). Die Angaben der Geschädigten sind konstant, stimmen mit den Arztberichten übe- rein und werden von Dr. med. D.________ als Fachperson als plausibel eingestuft. Schliesslich sind sie auch mit der Arbeitszeiterfassung vereinbar, wonach sie ledig- lich im Mai 2018 (und nicht bereits vorher) arbeitsunfähig war. Soweit der Beschuldigte einwendet, Schwindel könne ein Arzt nicht feststellen, sondern müsse den Angaben des jeweiligen Patienten glauben, trifft dies zwar zu. Das ändert aber nichts daran, dass die Aussagen der Geschädigten bezüglich des Schwindels von Anfang an gleichbleibend waren, auch in den Arztberichten Ein- gang fanden, von Dr. med. D.________ als plausibel eingestuft wurden und auch mit den edierten Arbeitszeiterfassungen vereinbar sind. Dass der Schwindel erst zwei Tage nach dem Vorfall festgestellt worden sei, trifft im Übrigen nicht zu. Be- reits in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2018 wurden der Geschädigten Schwindelanfälle attestiert (pag. 31 bzw. pag. 242). Die Datumsangabe des 4. Mai 2018 im Schreiben von Dr. med. M.________ vom 14. April 2019 (pag. 84) ist insofern nicht richtig, aber auch nicht von Bedeutung. Es handelt sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwindelanfälle durch den Schlag des Beschuldigten verursacht wurden. Die Schwindelanfälle hätte sie nicht gehabt, hät- te der Beschuldigte sie nicht geschlagen. Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018: Die Geschädigte gab an, seit dem in Frage stehenden Vorfall bis am 22. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu 11 sein (pag. 16 Z. 50 ff.). Dr. med. D.________ gab an, dass von ihr keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert worden war (pag. 29). Die Arztzeugnisse vom 2., 3. und 11. Mai 2018 von Dr. med. E.________ bescheinigen der Geschädigten jedoch eine Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018 (pag. 31). Der Auskunft von Dr. med. M.________ vom 11. April 2019 lässt sich entnehmen, dass die Arbeits- unfähigkeit der Geschädigten am 11. Mai 2018 bis am 20. Mai 2018 verlängert worden ist (pag. 84). Schliesslich lässt sich der edierten Arbeitszeiterfassung der G.________ [Unternehmen] entnehmen, dass die Geschädigte ab dem 3. Mai 2018 der Arbeit fernblieb und erst am 23. Mai 2018 wieder zur Arbeit erschien (pag. 70), im April und Juni 2018 aber stets arbeitstätig war (pag. 237 ff.). Auch das Formular zur Schadenmeldung UVG bestätigt diese Angaben, wobei als Ursache angegeben wurde, eine unbekannte Person habe die Geschädigte auf die linke Kopfseite ge- schlagen (pag. 71 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit wurde somit von einem Arzt bescheinigt, auf einem Formular zur Schadenmeldung UVG beurkundet, war nicht vorbestehend (die Geschädigte ging im April 2018 arbeiten) und entstand erst nach dem in Frage stehenden Vorfall mit dem Beschuldigten. Am 2. Mai 2018 unmittelbar nach dem Vorfall ging die Ge- schädigte zwar arbeiten. Sie entschuldigte sich jedoch bereits wieder am frühen Nachmittag und stempelte um 14:07 Uhr aus (pag. 70). Entgegen den Angaben des Beschuldigten spricht dieser Umstand nicht dagegen, dass die festgestellten Verletzungen durch den Schlag verursacht wurden. Im Gegenteil. Aufgrund der edierten Beweismittel kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte aufgrund des Schlages des Beschuldigten bis am 22. Mai 2018 arbeitsunfähig war. Hätte der Beschuldigte sie nicht geschlagen, wäre sie nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Schlag des Beschuldigten verursachte bei der Geschädigten somit eine Trom- melfellverletzung im linken Ohr, Schwindelanfälle sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Mai 2018. Der Anklagesachverhalt ist insofern erstellt. Nicht erwiesen ist demgegenüber, dass die Trommelfellverletzung am rechten Ohr durch den Beschuldigten verursacht wurde. 9.3 Absicht des Beschuldigten Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte, den Schlag sowie das Behändigen der Bankkarte in der Absicht getätigt zu haben, die Geschädigte zur Rückzahlung eines Darlehens zu drängen. Mit dem Darlehen sei alles normal gelaufen, sie hätten vier Raten vereinbart. Der Grund für den Schlag sei einerseits «der Betrug vom 30. März 2018» und andererseits die Verweigerung jeglichen Kontakts bis am 1. Mai 2018, um die Sache zu klären, gewesen. Mit dem Klaps habe er nur ein Zei- chen setzen wollen, um der Geschädigten sein Missfallen an ihrem «miesen Ver- halten» auszudrücken (pag. 189). Die Vorinstanz erwog dazu, die Aussagen des Beschuldigten seien inkonsistent. So habe der Beschuldigte einerseits ausgesagt, er habe mit der Geschädigten nur reden wollen, andererseits aber auch, er habe mit der Rückzahlung vorwärts ma- chen wollen. Unabhängig seiner Aussagen sei die Tatsache, dass die Bankkarte in 12 seinen Besitz gelangt sei, ein starkes Indiz dafür, dass es eben doch um Rückzah- lung des Geldes gegangen sei (pag. 160). Es ist unbestritten, dass die Geschädigte vor dem in Frage stehenden Vorfall vom Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von CHF 10'000.00 respektive CHF 9'000.00 erhalten und es ihm noch nicht vollends zurückgezahlt hatte [nachfolgend: Schuld- betrag I] (pag. 17 Z. 65 ff.; pag. 116 Z. 47 ff.; pag. 255 Z. 1 ff.). Des Weiteren ist unbestritten, dass die Geschädigte eine Kollegin, C.________, an den Beschuldigten verwies, damit diese sich Geld von ihm leihen könne (pag. 117 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte behauptet, die Geschädigte sei am 30. März 2018 zu- sammen mit C.________ für ein Darlehen zu ihm gekommen und er habe den bei- den sodann insgesamt CHF 3'000.00 übergeben, ohne jedoch eine Quittung dafür verlangt zu haben [nachfolgend: Schuldbetrag II] (pag. 10 Z. 52 ff.; pag. 258 Z. 42 ff.). Gemäss dem Beschuldigten habe C.________ ihn am darauffolgenden Dienstag aufgesucht und angegeben, dass sie gar kein Geld brauche. Die Ge- schädigte habe sie dazu überredet, mitzugehen und Geld zu verlangen. C.________ habe ihm daraufhin CHF 1'200.00 zurückgegeben und gesagt, die restlichen CHF 1'800.00 habe ihr die Geschädigte weggenommen (pag. 11 Z. 69 ff.; pag. 122 Z. 8 ff.; pag. 125 Z. 7 ff.; pag. 259 Z. 33 ff.). Als der Beschuldigte daraufhin versucht habe, die Geschädigte anzurufen, habe diese einen Monat lang – bis zum fraglichen Vorfall – jeglichen Kontakt verweigert (pag. 11 Z. 83; pag. 260 Z. 41 ff.). Die Geschädigte bestreitet dies und behauptet, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Sie habe C.________ einfach gesagt, sie könne zum Beschuldigten gehen, um sich Geld auszuleihen, habe sich im Weiteren aber nicht mehr darum gekümmert (pag. 117 Z. 20 ff.). Es sei angemerkt, dass der Beschuldigte den Schuldbetrag II selber nicht als «Schulden» bezeichnet, denn: «das […] Geld schuldet mir genau genommen Frau C.________. Schliesslich habe ich Frau C.________ damals die 3'000.- gegeben und nicht Frau B.________. Frau B.________ hat ihr dann 1'800.- davon genommen» (pag. 12 Z. 149 ff.). Es stehen somit insgesamt zwei Schuldbeträge im Raum. Daraus erklären sich die teilweise auf den ersten Blick widersprüchlich wirkenden Angaben des Beschuldig- ten, wonach der «Kredit» einerseits (betrifft: Schuldbetrag I) normal gelaufen sei, andererseits (betrifft: Schuldbetrag II) er aber mit der Rückzahlung habe vorwärts machen wollen. Tatsächlich sagte der Beschuldigte durchwegs konstant aus, es sei ihm in erster Linie um den Vorfall vom 30. März 2018 bzw. den Schuldbetrag II bzw. – in seinen Worten – um den «Betrug» gegangen (vgl. pag. 10 Z. 52 ff.; pag. 52; pag. 55; pag. 121 Z. 31 ff.; pag. 250; pag. 258 Z. 42 ff.; pag. 260 Z. 28 f.). Widersprüche in seinen Aussagen sind vor diesem Hintergrund nicht auszuma- chen. Den Schuldbetrag I erwähnte er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Mai 2018 teilweise zwar ebenfalls, jedoch nur als subsidiäre Motivation (pag. 12 Z. 142 ff.; pag. 124 Z. 34 f.). Auch seine Angabe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er die Bankkarte als Sicherheit gewollt habe (pag. 122 Z. 32 ff.), ist mit früheren Angaben vereinbar und daher glaubhaft («Ich habe die Karte weggeworfen, denn ich habe erfahren, dass sie in der Zwischenzeit eine neue Karte hat und damit auch immer wieder Geld abheben gehe […]», pag. 12 Z. 153 ff.). 13 Dies ändert jedoch nichts am Beweisergebnis. Auch nach seinen eigenen Aussa- gen handelte der Beschuldigte nämlich in der Absicht, die Geschädigte zur Rück- zahlung der ihm seiner Auffassung nach am 30. März 2018 entwendeten CHF 1'800.00 zu bewegen. Er machte den Vorfall vom 30. März 2018 zum Dreh- und Angelpunkt all seiner Einvernahmen und bezeichnete das Vorgehen der Ge- schädigten als «Betrug» (pag. 250), «traurige Gaunerei» (pag. 259 Z. 8 f.), «Betrü- gerei» (pag. 260 Z. 30) und «Missbrauch» (pag. 260 Z. 31 f.). Der Kammer ge- genüber nannte er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung den Schuldbetrag II ausdrücklich als Grund für seine «Tat», gemeint: den «Chlapf» (vgl. pag. 260 Z. 15 ff.). Er habe gedacht, er müsse jetzt handeln, da die Geschädigte einfach CHF 1’8000.00 «ergaunert» und dann versucht habe, sich aus der Affäre zu ziehen (pag. 260 Z. 43 f.). Später bezeichnete er das «sich aus der Affäre Zie- hen» als «Träumen», und mit dem Schlag habe er sie aus ihren Träumen auf- schrecken wollen (pag. 263 Z. 37 ff.). Sprich: mit dem Schlag habe er ihr zeigen wollen, dass sie sich betreffend die CHF 1'800.00 nicht aus der Affäre ziehen kön- ne. Es gehe nämlich nicht, dass jemand Probleme mit Geld einfach «aussitze» (pag. 263 Z. 39 ff.). Er echauffierte sich sogar darüber, dass die Kammer den Vor- fall vom 30. März 2018 nicht als Grund für seine Tat anerkennen wolle (vgl. pag. 260 Z. 20). Auch in seinen Einvernahmen vom 6. Juli 2018 und 21. Novem- ber 2019 gab der Beschuldigte konstant, glaubhaft und dezidiert an, es sei ihm bei seiner Aktion am 2. Mai 2018 um die ihm am 30. März 2018 abhanden gekomme- nen CHF 1'800.00 gegangen. Er nannte den Schuldbetrag II dabei nicht nur in Be- zug auf das Aufsuchen der Geschädigten (pag. 11 Z. 86 f.; pag. 12 Z. 142 ff.; pag. 14 Z. 222 ff.; pag. 121 Z. 37 ff.; pag. 124 Z. 34 f.; pag. 125 Z. 7 ff.), sondern auch in Bezug auf seinen Schlag (pag. 13 Z. 172 f.; pag. 13 Z. 191 ff.; pag. 13 Z. 205 ff.; pag. 122 Z. 18 ff.; pag. 124 Z. 44 ff.). Bezeichnend ist insbesondere fol- gende Aussage (pag. 13 Z. 205 ff.): «Ich wollte sie nur etwas ‹wecken› und ihr verständlich machen, dass ich langsam aber sicher etwas vorwärts machen sollte mit der Geld Rückerstattung. Das ist alles. Ich war weder wütend noch sonst etwas. Im Gegenteil, als sie mir die Kreditkarte gegeben hatte und mir sagte, dass wir uns am 25., nach dem Zahltag wieder sehen werden, war das für mich ok und erledigt.» Daraus wird ersichtlich, dass er die Geschädigte schlug, um sie zur «Rückerstat- tung» der CHF 1'800.00 zu bewegen, sowie, dass er erst von ihr abliess, als er mit Behändigen der Bankkarte eine Sicherheit für diese Rückerstattung in Händen zu haben glaubte. Auch für die Geschädigte war die Absicht des Beschuldigten offen- bar selbsterklärend, übergab sie ihm doch nach dem Schlag – von sich aus und ohne, dass er etwas sagen musste – umgehend ihre Bankkarte und versprach ihm die Rückzahlung des Schuldbetrags (Beschuldigter: «Dann habe ich ihr mit meiner linken Hand einen kleinen Klapps auf die rechte Wange gegeben – ohne Schaden. […] Sie ist daraufhin erschrocken und sagte mir ‹chum, mir gö ids Outo› […]. Dann hatte sie ihre Bankkarte von der Credit Suisse aus ihrer Handtasche genommen, sie mir gegeben und gesagt ‹nimm die Karte – wenn ich am 25. den Lohn erhalten habe, werden wir gemeinsam das Geld auf der Bank abheben gehen›», pag. 11 Z. 96 – 108; ferner pag. 122 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte führte die Kooperationsbe- reitschaft der Geschädigten ebenfalls auf seinen Schlag zurück: «Sie hat si[ch] so verhalten, als hätte sie de[r] Klappser ein wenig zur Vernunft gebracht. Für mich 14 schien es so, als wäre für sie die Sache klar – dass wir uns einigen werden wegen dem Geld […]» (pag. 13 Z. 191 ff.). Für die Kammer steht somit fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte deshalb aufsuchte und schlug, um sie zur Rückzahlung der CHF 1'800.00 zu bewegen. Für andere Interpretationen bleibt gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldig- ten schlicht kein Raum. Dass er bloss mit der Geschädigten habe reden wollen, ist schon deshalb unglaub- haft, weil er gleich zu Beginn des Zusammentreffens – und ohne mit ihr vorher ein Wort gewechselt zu haben – zum Schlag ansetzte, was er sich offenbar bereits im Voraus so vorgestellt hatte (pag. 123 Z. 13 f.). Zudem betrieb er nach dem Vorfall vom 30. März 2018 einen erheblichen Aufwand, um mit der Geschädigten in Kon- takt zu treten («Den ganzen Monat April habe ich fast jeden Tag versucht, sie tele- fonisch zu erreichen», pag. 260 Z. 41 ff.; ferner pag. 11 Z. 86 f.), was er nicht getan hätte, wäre es ihm tatsächlich bloss ums Reden gegangen. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Bankkarte der Geschädigten als Sicherheit entgegennahm, als sie ihm die Zahlung von CHF 3'000.00 in Aussicht stellte (vgl. pag. 122 Z. 22 ff.), dass es ihm durchaus um den Schuldbetrag II und nicht bloss ums Reden ging. Wenig überzeugt schliesslich auch sein Vorwand, es könne ihm deshalb nicht um Geld gegangen sein, weil die Geschädigte ja überhaupt kein Geld gehabt habe (pag. 122 Z. 3 f.). Erstens hätte er in diesem Fall nicht die Bankkarte der Geschä- digten als Sicherheit akzeptiert, als sie ihm diese unter dem Eindruck des zuvor er- haltenen Schlages (pag. 11 Z. 104; pag. 13 Z. 191 ff.) aushändigte. Und zweitens stellt er sich damit in Widerspruch zu seiner Einschätzung im Schreiben vom 29. Januar 2019, wonach die Geschädigte über regelmässiges Einkommen verfügt habe, vermutlich gratis bei ihrem Freund wohne und daher fraglich sei, wieso sie so viel Geld brauche (pag. 53). 9.4 Beweisergebnis Die Kammer hält aufgrund dieser Erwägungen folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte suchte die Geschädigte am 2. Mai 2018 um 05:55 Uhr auf ihrem Weg zur Arbeit auf, um sie zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Hierzu verabreichte er ihr zunächst einen Schlag mit der flachen rechten Hand gegen die linke Gesichtshälfte. Als die Geschädigte ihm alsdann unter dem Eindruck des Schlages ihre Bankkarte überreichte, nahm er diese als Sicherheit für die Rückzah- lung der CHF 1'800.00 an sich. Als Folge des Schlages erlitt die Geschädigte eine Trommelfellverletzung im linken Ohr (Hämatom / Bluterguss im Bereich des Trom- melfells), Schwindelanfälle und war bis und mit 22. Mai 2018 arbeitsunfähig. III. Rechtliche Würdigung 10. Einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Rich- 15 ter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgren- zung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich ins- besondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Abgrenzungs- schwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, steht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1). Vorliegend erlitt die Geschädigte eine Trommelfellverletzung am linken Ohr, Schwindelanfälle sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit am 22. Mai 2018. Das Ausmass der Verletzungen geht damit über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens im Sinne von Tätlichkeiten hinaus. Auch ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann nicht ange- nommen werden. Die Geschädigte war fast drei Wochen lang arbeitsunfähig und musste während dieser Zeit Schmerzmittel (Betaserc, Dafalgan) zu sich nehmen. Die Trommelfellverletzung am linken Ohr heilte bis am 22. Mai 2018 zwar folgenlos aus. Nichtsdestotrotz verursachte der Beschuldigte mit seinem Schlag eine Perfo- ration und Blutung. Schliesslich kommen die Schwindelanfälle dazu, an denen die Geschädigte nach dem Vorfall litt. Insgesamt ist aufgrund der festgestellten Verlet- zungen von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte bringt vor, von einer Ohrfeige könne man unmöglich drei Wochen arbeitsunfähig werden, zumal die Geschädigte schon seit Jahren Ohrenprobleme gehabt habe (pag. 77). Er macht damit sinngemäss geltend, mit den eingetretenen Verletzungen habe er nicht rechnen müssen, und legt nahe, allenfalls seien vorbe- stehende Ohrenprobleme als zusätzliche Ursache zu seinem Schlag hinzugetreten. Nach dem Massstab der Adäquanz muss ein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – wie das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3). Vorliegend hat die Ohrfeige des Beschuldigten die festgestellten Verletzungen ver- ursacht (siehe E. 9.2 hiervor). Es fragt sich jedoch, ob dieser Erfolg ausserhalb je- der Erwartung für ihn war. Diese Frage ist zu verneinen. Für eine allfällig vorbeste- hende erhöhte Fragilität des linken Ohrs der Geschädigten bestehen beispielswei- 16 se keinerlei Anhaltspunkte. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, mit denen der Beschuldigte schlicht nicht hätte rechnen müssen. Im Gegenteil erachtete Dr. med. D.________ die festgestellten Verletzungen als mit einem Schlag «durch- aus erklärbar». Auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer ist klar, dass eine heftige, laut schallende Ohrfeige durch den Beschuldigten (vgl. pag. 263 Z. 15 ff.) gegen den Kopf der ihm körperlich klar unterlegenen, damals 57-jährigen und bloss 49 Kilogramm schweren Geschädigten die festgestellten Verletzungen verursachen kann. Der Taterfolg lag somit nach der allgemeinen Lebenserfahrung voll und ganz im Bereich des Möglichen. Der Beschuldigte gibt weiter an, er habe die Geschädigte nicht verletzen wollen (pag. 263 Z. 37), und macht damit sinngemäss geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er verkennt dabei, dass ein eigentliches «Wollen» für die Annahme von Vorsatz nicht erforderlich ist. Eventualvorsatz ist bereits gegeben, wenn der Täter die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2). Das ist vorliegend der Fall. Wie bereits festgehalten, lag es nach der allgemeinen Lebenserfahrung voll und ganz im Bereich des Möglichen, dass unter den gegebe- nen Umständen die Ohrfeige des Beschuldigten bei der Geschädigten die festge- stellten Verletzungen verursachen wird. Es ist anzunehmen, dass dem Beschuldig- ten dies – entgegen seinen Behauptungen – bewusst war. Dennoch wollte er sie schlagen, um seinem Missfallen an ihrem «miesen Verhalten» Ausdruck zu verlei- hen (pag. 189) und sie «aufzuschrecken» (pag. 264 Z. 37 f.). Er gab an, er habe sich schon im Voraus vorgestellt, wie er der Geschädigten «einen Klaps» geben würde (pag. 123 Z. 13 f.). Er lauerte ihr in der Folge am frühen Morgen auf und ging sie von hinten an, sodass sie ihn nicht kommen sah. Er verpasste der ihm körperlich unterlegenen, damals 57-jährigen und bloss 49 Kilogramm schweren Geschädigten eine heftige, laut schallende Ohrfeige. Sie hatte offensichtlich weder mit dem Beschuldigten noch mit einer Ohrfeige gerechnet und war hierauf völlig unvorbereitet gewesen, wirkte sie nach dem Schlag doch sichtlich erschrocken (pag. 11 Z. 104). Das aufbrausende Gemüt des Beschuldigten bzw. seine man- gelnde Fähigkeit zu emotionaler Selbstbeherrschung (vgl. Badge-Vorfall während der Urteilsberatung anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, pag. 265) dürften ebenfalls einen Einfluss auf die Härte des Schlags bzw. seine Kontrolle darüber gehabt haben. Sein Einwand, er habe kontrollieren können, wo und wie hart er die Geschädigte getroffen habe (pag. 264 Z. 6 ff.), geht nicht zuletzt auch angesichts der festgestellten Verletzungen offensichtlich fehl. Aufgrund der Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos, seiner Beweggründe und der Art der Tathandlung ist davon auszugehen, dass er im Moment des Schlages eine mögliche Verletzung der Geschädigten in Kauf nahm, sich mit ihr abfand, mag sie ihm auch unerwünscht gewesen sein. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Es sei ange- merkt, dass der Vorfall vom 30. März 2018, sollte er sich denn tatsächlich wie vom 17 Beschuldigten geschildert zugetragen haben, sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen würde. Das Gleiche gilt für die behauptete Kontaktverweige- rung durch die Geschädigte. Eigenjustiz ist verboten (BGE 122 IV 1 E. 5). Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (pag. 5). 11. Versuchte Nötigung Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der An- drohung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst ge- meint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität auf- weisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend schlug der Beschuldigte die Geschädigte gegen den Kopf, um sie zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Der Schlag trug die implizite Drohung weiterer Gewalt in sich, was einen ernstlichen Nachteil darstellt, der auch eine be- sonnene Person in der Lage der dem Beschuldigten körperlich unterlegenen, da- mals 57-jährigen und bloss 49 Kilogramm schweren Geschädigten gefügig ge- macht hätte. Sie war ob dem Schlag denn auch sichtlich erschrocken (pag. 11 Z. 104). Sie überreichte dem Beschuldigten unter dem Eindruck des Schlages ihre Bankkarte als Sicherheit und versprach ihm die Rückzahlung der CHF 1'800.00 am 25. Mai 2018, um ihn vorerst zu beschwichtigen und der Situation zu entrinnen. Die verlangten CHF 1'800.00 überwies sie ihm letztlich aber nicht, sondern ging statt- dessen zur Polizei, weshalb der Nötigungserfolg nicht eintrat und es beim Versuch blieb. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei es sein eigentliches Handlungsziel war, die Geschädigte mit seinem Schlag zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen. Eine (versuchte) Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbe- sondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5). 18 Der zugefügte Schlag stellte eine Straftat (siehe oben, E. 10) und damit ein uner- laubtes Nötigungsmittel dar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte handelte rechtswidrig. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen, Strafart und schwerste Tat Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 167 ff.). Aufgrund des geringen Verschuldens ist sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die versuchte Nötigung je eine Geldstrafe auszufällen und mit diesen alsdann nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei das (konkret) schwerste Delikt die einfache Körperverletzung darstellt. Bei ihrer Strafzumessung lehnt sich die Kammer auch an die Richtlinien für die Strafzumessung des Vereins Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an. 13. Einsatzstrafe (einfache Körperverletzung) 13.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht ver- passt, worauf dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, der eine ambulante Behand- lung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 46). Vorliegend schlug der Beschuldigte die Geschädigte zwar nicht mit der Faust ins Gesicht, sondern mit der flachen Hand gegen den Kopf. Das Ausmass der Verlet- zungen war jedoch grösser als im Referenzsachverhalt: Die Geschädigte wurde ambulant ärztlich behandelt und war dann fast drei Wochen (und nicht bloss drei Tage) arbeitsunfähig. Sie trug eine Trommelfellverletzung im linken Ohr davon, litt an Schwindelanfällen und musste nach dem Vorfall Schmerzmedikamente zu sich nehmen. Der Beschuldigte plante die Tat und lauerte der Geschädigten auf ihrem Arbeits- weg auf. Er näherte sich ihr von hinten, sodass sie ihn nicht kommen sah, und handelte damit hinterhältig. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden immer noch leicht. Eine Strafe von 90 Tagessätzen scheint angemessen. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Verletzungen eventualvorsätzlich, was sich strafmindernd auswirkt. 19 Er handelte, um die Geschädigte zur Rückzahlung von CHF 1'800.00 zu bewegen, nachdem diese jeden Kontakt mit ihm verweigert hatte. Er fürchtete, die Geschä- digte würde ihm das Geld nicht zurückzahlen, da er keinen Beweis für den angebli- chen Schuldbetrag hatte. Er wollte seiner Vorstellung nach etwas zurückerhalten, was ihm unrechtmässig vorenthalten wurde. Dieser Umstand ist aber nicht min- dernd zu gewichten. Ebenfalls neutral wirkt sich aus, dass die Tat für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. 13.3 Fazit Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das eventualvorsätzliche Handeln leicht vermindert. Eine Strafe von 70 Tagessätzen scheint angemessen. 14. Asperation (versuchte Nötigung) 14.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist bei einem versuchten Delikt zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu re- duzieren (pag. 167 mit Hinweisen). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der glaubt, zu Unrecht von einer Ein- zelfirma entlassen worden zu sein, und sich darauf täglich (insgesamt 126 Mal) zur Firma begibt, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über sein Wieder- anstellung zu diskutieren und diese auch im Auto verfolgt, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor. Massgebend sei das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Inten- sität des [Nötigungs-]Mittels (S. 49). Nötigungsmittel ist vorliegend die einfache Körperverletzung gemäss E. 14. Die Gefahr einer Verletzung des Doppelverwertungsverbots besteht nicht, da im Rah- men von Art. 181 StGB nicht die Auswirkungen des Schlags auf die körperliche In- tegrität der Geschädigten, sondern die Intensität der mit dem Schlag verbundenen impliziten Androhung weiterer Gewalt als Nötigungsmittel, mithin die Auswirkungen des Schlags auf die psychische Integrität der Geschädigten beurteilt wird. Die im Tatzeitpunkt 57-jährige Geschädigte war dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen (pag. 254 Z. 16; pag. 258 Z. 20) und wirkte nach dem Schlag sichtlich erschrocken (pag. 11 Z. 104), was angesichts des Verletzungsbildes nicht erstaunt. Der Beschuldigte zeigte ihr, dass er nicht vor Gewalt zurückschreckt und liess nach eigenen Angaben erst von ihr ab, als sie ihm ihre Bankkarte als Sicherheit übergab (vgl. pag. 13 Z. 207). Sein Vorgehen war grob, direkt und hartnäckig. Das Nöti- gungsmittel war daher nicht unerheblich. Verglichen mit dem Referenzsachverhalt scheint das Nötigungsmittel heftiger und der (hypothetische) Nötigungserfolg ver- gleichbar. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Eine Strafe von 120 Tagessätzen scheint angemessen. 20 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte handelte mit der Absicht, von der Geschädigten etwas zu erlan- gen, was ihm seiner Vorstellung nach rechtmässig zustand. Dies ist jedoch neutral zu werten, zumal eine fehlende Bereicherungsabsicht bei der Nötigung tatbe- standsimmanent ist (vgl. Art. 140 und 156 StGB). Die Tat wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus. Es bleibt bei einer Strafe von 120 Tagessätzen. 14.3 Versuch Die Geschädigte zahlte dem Beschuldigten die CHF 1'800.00 nicht zurück, wes- halb es beim Versuch blieb. Dieser Umstand ist jedoch nicht der Verdienst des Be- schuldigten. Dieser hat alles in seiner Macht Stehende getan, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Zudem liegt der Schwerpunkt des Schuldvorwurfs auf der Tathandlung und nicht auf dem (hypothetischen) Taterfolg. Die versuchte Bege- hung ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Strafe von 100 Strafeinheiten scheint angemessen. 14.4 Asperation Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur einfachen Körperverletzung ist die versuchte Nötigung im Umfang von 50 % zu asperieren. Die Einsatzstrafe erhöht sich somit von 70 um 50 auf insgesamt 120 Tagessätze. 15. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 172). Sowohl das Vorleben als auch das Nachtat- verhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind neutral zu bewerten. Es bleibt daher bei einer Strafe von 120 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (siehe E. 5 hiervor) ist die Gesamtgeldstrafe jedoch bei 90 Tagessät- zen zu belassen. 16. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte ist Rentner und hat ein Netto-Einkommen aus AHV von CHF 2'256.00 pro Monat. Er ist verheiratet und verfügt über ein Vermögen von rund CHF 240'000.00 (pag. 217 f.; pag. 257 Z. 30 ff.), das einen Zinsertrag von CHF 6'000.00 pro Jahr abwirft (pag. 258 Z. 37). Gemäss Steuererklärung pro 2018 verfügt seine Ehefrau zudem über ein Einkommen von CHF 5’140.00 pro Jahr (pag. 103), was der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung bestätigte (pag. 257 Z. 27 f.). Aufgrund dieser Angaben wird die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 bestimmt. 21 17. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 213). Anlass des in Frage stehenden Vorfalls war zudem eine situationsspezifische Konstellation (Wiederer- langen von ihm seiner Auffassung nach unrechtmässig vorenthaltenen Geldes), die sich hoffentlich nicht so schnell wiederholen wird. Es scheint daher nicht notwen- dig, eine unbedingte Strafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Delikte abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 18. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahn- det werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktio- nierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstra- fe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung (Vergehen) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Hätte er demgegenüber bloss eine Tätlich- keit (Übertretung) begangen, hätte sein Handeln eine (unbedingte) Busse nach sich gezogen. Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstellenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 46). Um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, scheint es angemessen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB ei- nen Fünftel der Strafe, ausmachend insgesamt 18 Tagessätze zu je CHF 60.00 bzw. CHF 1'080.00, als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 18 Tage festzuset- zen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 22 19. Gesamtfazit Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 60.00, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen ist, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'080.00, wobei die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 18 Tage festgesetzt wird, verur- teilt. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 2'520.00 bestimmt. Auf- grund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte diese zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 20.2 Obere Instanz Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, hat er diese zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 21. Entschädigung Da der Beschuldigte schuldig erklärt wird, entfällt eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 21. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 1. der Sachentziehung, angeblich begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort]; 2. der Nötigung, angeblich begangen am 2. Mai 2018 vom N.________ [Weg] bis zum J.________ [Platz] in H.________ [Ort]; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] z.N. von B.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 2. Mai 2018 am N.________ [Weg] in H.________ [Ort] z.N. von B.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1 Abs. 1, 181 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 4'320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 18 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'520.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 24 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 14. September 2020) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25