26 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 19. März 2018 (recte: 19. März 2020) wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren vor der SID nicht verletzt worden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.