BSG 168.711]). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 14 Stunden und 30 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet (amtliche Akten SK 20 127, pag. 165). Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote auf CHF 3'194.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).