Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich der vom Beschuldigten zu prüfenden Anträge stellen sich Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind. Auch in 25 verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Sache eher komplex, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer.