70. Die SID hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus; es wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (amtliche Akten SID, pag. 151). Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.