67. Aus den voranstehenden Erwägungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Kürzung seiner amtlichen Entschädigung nicht beanstandet, sondern für den Fall des Obsiegens das volle Honorar gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 und die Auferlegung der Kosten an den Kanton Bern verlangt. Ob der Beschwerdeführer damit die Kürzung des vollen Honorars moniert, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wurde und ihm daher lediglich das amtliche Honorar zusteht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren