64. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Juni 2020 ein, dass er nicht die erfolgte Honorarkürzung der amtlichen Entschädigung rüge, sondern dass er bei antragsgemässem Ausgang des Verfahrens gemäss Ziff. 2 der Beschwerde obsiege und ihm daher eine ordentliche Parteientschädigung und nicht eine amtliche Entschädigung zustehe (amtliche Akten SK 20 127, pag. 131). 65. Mit Duplik vom 1. Juli 2020 ergänzte die SID, dass sie – anders als der Beschwerdeführer meine - im angefochtenen Entscheid nicht nur das amtliche Honorar, sondern auch das tarifmässige Honorar gekürzt habe (amtliche Akten SK 20 127, pag. 155).