63. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 führte die SID aus, dass, soweit eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 beantragt werde, auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer beantrage eine Parteientschädigung in Höhe seiner ungekürzten Honorarforderung, unterlasse es aber zu begründen, inwiefern die von der SID vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht erfolgt seien (amtliche Akten SK 20 127, pag. 103).