Schliesslich stellt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und seinem Kind zusammenwohne, er den theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung mit den Noten 3.1, 5.0, 4.4 und 4.8 bestanden habe und der praktische Teil der Prüfungen aufgrund seiner gesundheitlichen Problemen noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer anerkenne, dass er sich in seinem ehemaligen Lehrbetrieb teilweise negativ bemerkbar gemacht habe und er die Verantwortung für die