159). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein Motivationsschreiben zu verfassen und eine neue Therapiestelle zu finden, fristgerecht nachgekommen sei (amtliche Akten SID, pag. 158, E. 3.5). Schliesslich stellt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und seinem Kind zusammenwohne, er den theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung mit den Noten 3.1, 5.0, 4.4 und 4.8 bestanden habe und der praktische Teil der Prüfungen aufgrund seiner gesundheitlichen Problemen noch nicht abgeschlossen sei.