Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Darstellung für den Beschwerdeführer positive Aspekte einseitig unterschlagen, erweist sich diese Rüge ebenfalls, wie bereits vorangehend dargelegt, als unbegründet. Vielmehr hat die SID die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben. Namentlich hat sie den Bericht von Dr. D.________ vom 13. Juli 2016 wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung und seiner Rolle als Vater gut motiviert sei, an sich zu arbeiten und sich aus der Szene und der Abhängigkeit zu lösen und sich die Situation insgesamt verbessert habe.