158, E. 3.4). Ob nun der besagte Termin vom 8. Dezember 2016 aufgrund des Beschwerdeführers oder aufgrund des Therapeuten nicht hat stattfinden können, kann vorliegend offen bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Therapiesitzungen nicht eingehalten hat, fällt bedeutend schwerer ins Gewicht, so dass, selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen wäre, dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde.