22 zugrunde gelegt, Beweismittel falsch gewürdigt oder rechterhebliche Tatsachen nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat. Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 176 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG/BE, 1997, N. 5 zu Art.