59. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Sammeln, Nachprüfen und Würdigen der Tatsachen, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nur diejenigen Sachumstände in Erfahrung bringen, welche in Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (sog. rechtserheblicher Sachverhalt). Tatsachen, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, müssen hingegen nicht in das Verfahren eingeführt werden.