Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise nur rudimentär abgeklärt und sich vordergründig nur auf Elemente abgestützt, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Dies werde keineswegs den lobenswerten Fortschritten und Bemühungen des Beschwerdeführers gerecht. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher sowohl unrichtig als auch unvollständig bzw. einseitig festgestellt, weshalb der Entscheid vom 12. Februar 2020 im Sinne des eingangs gestellten Eventualbegehrens aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 19).