Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Bezug auf den Drogenkonsum nicht vorsätzlich falsche Aussagen gemacht habe, indem er gesagt habe, sein Drogenkonsum liege bereits zwei Jahre zurück, obwohl es nur ein Jahr gewesen sei. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass Ereignisse oft länger her zu sein scheinen, als sie tatsächlich sind. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise nur rudimentär abgeklärt und sich vordergründig nur auf Elemente abgestützt, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden.