Aktenwidrig sei dabei nicht die Aussage des Beschwerdeführers, sondern die Feststellungen der Vorinstanz. Diese habe nämlich selbst in ihrem Entscheid in Erwägung 3.4 festgehalten, dass der besagte Termin von Dr. D.________ abgesagt worden sei (amtliche Akten SK 20 127, pag. 17). Ob und wie Dr. D.________ den Termin abgesagt habe und ob diese Absage den Beschwerdeführer rechtzeitig erreicht habe, könne zwar nach fast zweieinhalb Jahren nicht mehr rekonstruiert werden. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe trotz anderslautender Aktenlage bewusst gelogen, sei jedoch realitätsfremd und könne nicht geschützt werden.