57. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ebenfalls im Rahmen des Eventualbegehrens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammenfassend vor, dass er eine Vielzahl von Bewerbungsschreiben eingereicht habe aus denen hervorgehe, dass er in Bezug auf die Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses offen und ehrlich gegenüber den angeschriebenen Arbeitgebern kommuniziert und sein eigenes Fehlverhalten ihnen gegenüber eingestanden habe.