Selbst wenn man jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen würde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt, die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Auf eine Rückweisung an die SID als Folge der Verletzung wäre daher – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – ohnehin zu verzichten. V. Unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts