Die SID war nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen Bewerbung auseinanderzusetzen, sondern durfte gestützt auf die entsprechenden Eingaben pauschal auf die erfolglose Stellensuche hinweisen. Es war ihr unbenommen, sich auf die für die Begründung des Entscheids wesentlichen Gesichtspunkte, wie bspw. den Therapieverlauf zu beschränken. Entscheidend ist alleine, dass der Entscheid hinreichend begründet und für die Parteien nachvollziehbar erscheint.