Die Vorinstanz nehme zwar einige Elemente der Belege auf, unterlasse es jedoch, diese zu würdigen bzw. sie würdige die eingereichten Belege nur einseitig gegen den Beschwerdeführer ohne Anerkennung seiner Bemühungen. Zudem seien zwischen den vom Beschwerdeführer eingeholten Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2020 und 28. Januar 2020 bis zum Entscheid der SID vom 12. Februar 2020 lediglich zwei Wochen vergangen, was den Schluss nahelege, dass der Entscheid längst gefällt worden sei und das rechtliche Gehör vom 11. November 2019 nur pro forma und im Wissen um die zu lange Verfahrensdauer gewährt worden sei (amtliche Akten SK 20 127, pag.