53. Im Rahmen des Eventualbegehrens macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er habe mit Eingaben vom 24. Dezember 2018 (recte: 20. Dezember 2018) sowie vom 23. Januar 2020, 28. Januar 2020 und 4. Februar 2020 eine Vielzahl von Belegen eingereicht, welche sich insbesondere auf seine aktuelle Stellensuche beziehen würden. Die Vorinstanz nehme zwar einige Elemente der Belege auf, unterlasse es jedoch, diese zu würdigen bzw. sie würdige die eingereichten Belege nur einseitig gegen den Beschwerdeführer ohne Anerkennung seiner Bemühungen.