63 StGB erwies sich daher auch als definitiv undurchführbar, indem sich der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2017 gänzlich einer Behandlung entzog. Damit einhergehend ist auch offensichtlich, dass die ambulante Massnahme nicht erfolgreich i.S.v. Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB abgeschlossen werden konnte, zumal aufgrund der unbehandelten Problembereiche nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr bestand. Die Vorinstanz hat somit Art. 63a Abs. 2 Bst. a StGB nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Rechtliches Gehör