18 überhaupt – so ist diese Terminfrequenz offensichtlich ungenügend, um Problembereiche nachhaltig bearbeiten zu können. Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Krise handelte, zumal es in der gesamten Zeit nie möglich war, mit dem Beschwerdeführer eine regelmässige Therapie durchzuführen. Die Massnahme nach Art. 63 StGB erwies sich daher auch als definitiv undurchführbar, indem sich der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2017 gänzlich einer Behandlung entzog.