52. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen wäre, um den vom Gutachter geforderten delikts- und störungsorientierten Ansatz zu verfolgen. Indem die Sitzungen jedoch nur unregelmässig stattfanden – wenn