Nach dem letzten Termin vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer keine vereinbarten Therapiesitzungen mehr ein, antwortete nicht mehr auf die Anrufe des Therapeuten und liess sich auch nicht mehr zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme vernehmen (amtliche Akten BVD, pag. 178 ff.). Massgebend für den Abbruch der Massnahme war somit einzig das Verhalten des Beschwerdeführers, welches deutlich zeigt, dass sich der Beschwerdeführer einer Aufarbeitung seiner Probleme und Defizite widersetzte.