Dies gilt erst recht für die Monate Juli und August 2017, als er aufgrund eines Armbruches krankgeschrieben wurde (amtliche Akten SID, pag. 124). Nach dem letzten Termin vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer keine vereinbarten Therapiesitzungen mehr ein, antwortete nicht mehr auf die Anrufe des Therapeuten und liess sich auch nicht mehr zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme vernehmen (amtliche Akten BVD, pag.