Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 13. Mai 2015 (Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme) bis zum 14. September 2017 (Aufhebung der Massnahme) aktenkundig gerademal an mindestens sechs Therapiesitzungen teil. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass der Termin vom 8. Dezember 2016 aufgrund des Therapeuten nicht hat stattfinden können und er im Jahr 2015 mehr als nur eine Sitzung wahrnahm, so ist es dennoch unwahrscheinlich, dass dadurch eine genügende und nachhaltige Besserung bzw. eine relevante Senkung des Rückfallrisikos erzielt worden ist.