Allerdings überwiegen vorliegend die negativ zu gewichtenden Faktoren. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 13. Mai 2015 (Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme) bis zum 14. September 2017 (Aufhebung der Massnahme) aktenkundig gerademal an mindestens sechs Therapiesitzungen teil.