51. Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar wiederholt bemühte, eine Besserung zu erzielen, indem er die regelmässigen Abstinenzkontrollen durchführte, eine neue Therapiestelle suchte und nochmals eine Ausbildung anfing. Zudem erlitt der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2016 bis zur Aufhebung der Massnahme aktenkundig keinen Rückfall in den Drogenkonsum, lebte bzw. lebt in stabilen familiären Verhältnissen und ist weiterhin bestrebt, eine neue Anstellung zu finden (amtliche Akten SK 20 127, pag. 69 ff.; amtliche Akten SID, pag. 141). Allerdings überwiegen vorliegend die negativ zu gewichtenden Faktoren.