Schliesslich teilte med. pract. H.________ den BVD mit Schreiben vom 17 9. August 2017 mit, dass eine Psychotherapie im Sinne von Art. 63 StGB aktuell nicht durchführbar sei (amtliche Akten BVD, pag. 172; pag. 176 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme gewährt (amtliche Akten BVD, pag.