mit der Durchführung der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung beauftragt (amtliche Akten BVD, pag. 172 ff.). Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass ihm damit eine letzte Chance gegeben werde, sich an die Rahmenbedingungen einer ambulanten Behandlung zu halten, hielt der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine bei med. pract. H.________ vom 12. Juni 2017 und 19. Juni 2017 nicht ein. Er reagierte weder auf die Textnachrichten noch auf die Anrufe des Therapeuten. Auch ein mit dem Bruder des Beschwerdeführers vereinbarter Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Schliesslich teilte med.