Das erneute eingeschriebene Schreiben der BVD an die neue Adresse, ebenfalls datiert vom 19. Januar 2017, holte der Beschwerdeführer nicht ab. Da das gleiche Schreiben gleichzeitig mit normaler Post versendet wurde, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon und wünschte mit Erklärung vom 26. Januar 2017 ein persönliches Gespräch (amtliche Akten BVD, pag. 142 ff.). Zunächst wurde beabsichtigt, mit dem Beschwerdeführer telefonisch einen Termin zu vereinbaren.