50. Daraufhin versuchten die BVD mit Schreiben vom 19. Januar 2017 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu gewähren. Doch auch das war anfangs nicht möglich, da der Beschwerdeführer die BVD nicht über seinen Wohnsitzwechsel informierte. Das erneute eingeschriebene Schreiben der BVD an die neue Adresse, ebenfalls datiert vom 19. Januar 2017, holte der Beschwerdeführer nicht ab.